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Inhaltsverzeichnis

§ 1        NAME UND SITZ

§ 2        ZWECK DER VEREINIGUNG

§ 3        GRUNDSATZ DER GEMEINNÜTZIGKEIT

§ 4        MITGLIEDSCHAFT DER VEREINIGUNG

§ 5        MITGLIEDSCHAFT

§ 6        ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

§ 7        MITGLIEDSBEITRAG

§ 8        ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER VEREINIGUNG

§ 9        VORSTAND

§ 10      AUFGABEN DES VORSTANDS

§ 11      SPARTEN

§ 12      MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 13      SATZUNGSÄNDERUNGEN

§ 14      AUFLÖSUNG

 

§ 1       NAME UND SITZ

(1)  Die Vereinigung führt den Namen „FC110 - Sport und Hobby“

(2)  Die Vereinigung hat ihren Sitz in Böblingen

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2       ZWECK DER VEREINIGUNG

(1)  Der Zweck der Vereinigung ist aussschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung von gemeinsamen Sport- und Freizeitaktivitäten von Mitarbeitern und Pensionären der Partnerfirmen. Darüber hinaus soll für deren Lebenspartner und Kinder ein Rahmen für gemeinsame sportliche und kulturelle Betätigung geschaffen werden.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote in unterschiedlichen Sparten, die in ihrer Zielsetzung

a.    die Ausübung von Betriebssport im Rahmen des Baden-Württembergischen

Betriebssport Verbands e.V. (BWBV),

b.    gesundheitssportliche Aktivitäten zur Prävention von physischen Erkrankungen

c.    Ausfahrten, Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Weiterbildung  

d.    Förderung von Freundschaften

verfolgen.

(3)  Die Vereinigung unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Sie wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Sie wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, daß dort Personen diskriminiert werden. Die Vereinigung wird diese Grundsätze auch ihren Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.

(4)  Die Vereinigung kann den Beitritt zu anderen  Organisationen beschließen.

 

§ 3       GRUNDSATZ DER GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)  Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine zweckfremden Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung.

(3)  Einzelheiten sind in den Ausgabenrichtlinien festgelegt.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Zuwendungen an die Vereinigung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4       MITGLIEDSCHAFT DER VEREINIGUNG

(1)  Die Vereinigung ist Mitglied des Baden-Württembergischen Betriebssport Verbands e.V. (http://www.bwbv-sport.de). Die Vereinigung und ihre Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BWBV und seiner Mitgliedsverbände.

(2)  Die Mitgliedschaft in anderen Organisationen kann vom Vorstand oder den Spartenleitern vorgeschlagen werden. Der Vorstand stimmt diesen Anträgen zu, sofern diese mit dem Satzungszweck vereinbar sind.

 

§ 5       MITGLIEDSCHAFT

(1)  Die Vereinigung hat

a.    ordentliche Mitglieder

b.    Mitarbeiter der Partnerfirmen

c.    Mitarbeiter der Partnerfirmen im Ruhestand

d.    deren Lebenspartner und Kinder

e.    Mitarbeiter von nicht angeschlossenen Firmen („Selbstzahler“)

f.     Ehrenmitglieder.

(2)  Partnerfirmen stellen mindestens 15 Mitglieder, entrichten den Firmenzuschuss des Migliedsbeitrags (gemäß §7) und stellen einen Firmenvertreter der sich als Beisitzer aktiv im Vorstand engagiert. 

(3)  Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Zwecks der Vereinigung und unterwirft sich der Satzung und Ordnungen der Vereinigung.

(4)  Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des erweiterten Vorstands Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele der Vereinigung verdient gemacht haben.

(5)  Ehrentitel können durch Beschluß der Mitgliederversammlung an Mitglieder verliehen werden, die sich besonders um die Ziele der Vereinigung verdient gemacht haben.

(6)  Rechte und Pflichten der Mitglieder

a.    Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

b.    Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge gemäß §7, und sonstigen Leistungen (Spartenumlagen und dgl.) zu entrichten.

c.    Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

d.    Gegebenenfalls geniessen die Mitglieder bei der Ausübung von FC110 Aktivitäten Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft der angeschlossenen Partnerfirmen.

e.    Wenn ein FC110 Mitglied gleichzeitig in anderen Vereinen oder Betriebssportgruppen aktiv ist und sich im Turnier- oder Ligabetrieb im Mannschaftsmodus engagiert, muss es sich den geltenden Regelungen des Verbands oder des Veranstalters unterwerfen, denen zufolge eine Beteiligung in der gleichen Liga oder dem gleichen Turnier in nur einer Mannschaft erlaubt ist.

Für Einzelsportarten gilt diese Bestimmung nicht, das FC110 Mitglied kann für jeden Wettkampf in der laufenden Saison entscheiden für welchen Verein oder Vereinigung es sich registrieren will.

FC110 Zuschüsse im Rahmen der Ausgabenrichtlinien für Wettkampfteilnahmen werden ausschliesslich für FC110 Registrierungen gewährt.

 

§ 6       ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag (Internet), über den der erweiterte Vorstand entscheidet, erworben.

(2)  Die Mitgliedschaft endet durch

a.    Eingang der schriftlichen Austrittserklärung (Internet) beim Vorstand,

b.    Ausschluss durch den erweiterten Vorstand,

        i.    wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedbeiträgen in Rückstand gekommen ist oder

        ii.    bei grobem Verstoß gegen die Satzung und Ordnungen der Vereinigung gemäß § 4 oder

        iii.    wenn das Mitglied das Ansehen der Vereinigung oder der Verbände gemäß § 4 schädigt.

Vor dem Ausschluss ist  dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Der Bertroffene ist zur nächsten Mitgliederversammlung einzuladen und auf seinen Wunsch anzuhören. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

c.    Tod

 

§ 7       MITGLIEDSBEITRAG

(1)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Antrag des FC110 Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2)  Zusammensetzung des Mitgliedsbeitrags

a)    Für Mitarbeiter von Partnerfirmen im aktiven Arbeitsverhältnis gilt:

          i.    Mitarbeiterbeitrag (50% des Mitgliedsbeitrags)

          ii.    Firmenzuschuss (50% des Mitgliedsbeitrags)

b)    Für Mitarbeiter von Partnerfirmen im Ruhestand gilt:

          i.    Gleiches wie in Punkt a., sofern firmeninterne Vereinbarungen das nicht ausschliessen.

          ii.    Im anderen Fall trägt das Mitglied den Beitrag so wie andere ordentliche Mitglieder.

c)    Andere ordentliche Mitglieder

           i.    Entrichten den vollen jährlichen Mitgliedsbeitrag

           ii.    Bei Eintritt ab Juni ist nur die Hälfte des jährlichen Mitgliedsbeitrags zu bezahlen.

d)    Familienmitglieder (Zweit-, Dritt- oder Viertmitglieder)

           i.    Für jedes Familienmitglied wird ein Beitrag in der selben Höhe wie für des Hauptmitglied erhoben

(3)  Entrichtung des Mitgliedsbeitrags

a)    Für Mitarbeiter und Rentner von Partnerfirmen, die einen Firmenzuschuss erhalten, wird der monatliche Beitrag von der Gehaltsabrechnung, bzw. der Firmenrente abgezogen.

b)    Die Partnerfirmen überweisen den Gesamtbetrag einschliesslich des Firmenzuschusses in vereinbarten Zyklen, aber mindestens einmal jährlich auf das Konto des FC110.

c)    Alle anderen, ordentlichen Mitglieder überweisen den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus auf das Konto des FC110, bzw. übertragen dem FC110 eine entsprechende Einzugsermächtigung.

d)    Die Mitgliedsbeiträge der Familienmitglieder werden über das Hauptmitglied abgerechnet.

 

§ 8       ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER VEREINIGUNG

(1)  Organe der Vereinigung sind

a.    der Vorstand,

b.    die Sparten

c.    die Mitgliederversammlung

(2)  Durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 9       VORSTAND

(1)  Der Vorstand besteht aus

a.    dem Vorsitzenden

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.    dem Schriftführer

d.    dem Schatzmeister

e.    den Beisitzern (ein Vertreter jeder Partnerfirma und der Senioren)

f.     dem Ehrenvorsitzenden

(2)  Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Richtigkeit des Protokolls ist innerhalb einer festgesetzten Frist, mindestens jedoch 1 Woche nach Erhalt von den Sitzungsteilnehmern zu bestätigen.

(5)  Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand Übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Neuwahl für das betreffende Amt durchgeführt werden kann.

 

§ 10     AUFGABEN DES VORSTANDS

(1)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Vereinigung, ausser diesen Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind.

(2)  Die Finanzverwaltung der Vereinigung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung von §2.2 wahrgenommen.

(3)  Der Vorstand entscheidet über die Einberufung und das Mitbestimmungrecht der Spartenleiter im erweiterten Vorstand. Im erweiterten Vorstand gelten für die Beschlussfähigkeit die Bedingungen gemäß §9 Absatz 4.

(4)  Der Vorstand erarbeitet Anweisungen und Richtlinien für den FC110, die gegebenenfalls mit dem erweiterten Vorstand  in Kraft gesetzt werden.

(5)  Die Mitgliederverwaltung

 

§ 11     SPARTEN

(1)  Die Sparten wählen einen Spartenleiter und wenn notwendig weitere Personen mit besonderen Aufgaben.

(2)  Der Spartenleiter ist verantwortlich für die Geschäftsführung der Sparte, insbesonderen die Finanz- und Mitgliederverwaltung. Dies geschieht unter Berücksichtigung von §2.2, sowie den geltenden Ausgabenrichtlinien der Vereinigung.

(3)  Der Spartenleiter entscheidet über Mitgliedschaften in anderen Verbänden und Organisationen sofern diese mit dem Satzungszweck der Vereinigung vereinbar sind. Anträge sind dem Vorstand zur Zustimmung vozulegen.

(4)  Der Spartenleiter beteiligt sich an Entscheidungen zur Geschäftsführung und Finanzverwaltung der Vereinigung, im Rahmen des vom Vorstand einberufenen erweiterten Vorstands, gemäß §10 (3).

(5)  Voraussetzung für die Spartengründung ist ein spezifisches Freizeit- oder Sportangebot, das in seiner Absicht und Zweck, die Zielsetzung des Freizeitclubs unterstützt.

Der Gründungsantrag enthält die Spartenziele, ein Konzept der Spartenaktivitäten, sowie die Beschreibung der erwarteten ideellen und finanziellen Unterstützung durch den FC110.

Ein Gründungsantrag kann vom Vorstand entwickelt werden oder auf Initiative von  Interessensvertretern entstehen.

Initiativanträge sollen von einer Interessensgruppe ausgehen, die in der Regel aus mindestens 10 Personen besteht. Eine Mitgliedschaft im FC110 ist dafür nicht Voraussetzung.

Der Sprecher dieser Gruppe vertritt den Antrag vor dem Vorstand.

Der Vorstand entscheidet über den Antrag und macht, bei positiver Bewertung, die neue Sparte über die eigenen und die Medien der Partnerfirmen bekannt.

(6)  Sparten werden aufgelöst, wenn

a.    Spartenziele oder Spartenaktivitäten im Widerspruch zu den Werten und Zielen des FC110 stehen oder

b.    geringe Mitgliederzahlen darauf hinweisen, dass keine Zielgruppe für dieses Angebot erreichbar ist oder

c.    die Funktion des Spartenleiters nicht besetzt werden kann

(7)  Der Antrag zur Spartenauflösung kann vom Vorstand oder vom Spartenleiter gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Auflösung und gibt diese über die eigenen Medien bekannt.

 

§ 12     MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung der Vereinigung findet innerhalb des ersten Halbjahres eines Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu machen.

Dies erfolgt durch Veröffentlichung auf der FC110 Internetseite, die Verteilung als Sparteninformation, oder auf persönlichem Antrag beim Vorstand, per Postzustellung (Poststempel).

Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 1 Woche vor der Versammlung termingerecht eingereicht werden.

(2)  Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen

a.    die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes

b.    die Entgegennahme der Berichte der Spartenleiter

c.    die Entlastung des gesamten Vorstandes

d.    gegebenenfalls die Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern

e.    die Wahl beider Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig)

f.     die Änderung der Satzung der Vereinigung

g.    die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen

h.    Entscheidungen über Anträge

i.      die Verleihung von Ehrentiteln

(3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein, oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muß die Einberufung gemäß §12 Absatz 1 erfolgen.

(4)  Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)  Im 2-Jahreszyklus, alle ungeraden Jahre, werden im Rahmen der FC110 Hauptversammlung folgende Ämter zur Wahl gestellt

a.    Vorsitzender

b.    Stellvertretender Vorsitzender

c.    Kassier

d.    Schriftführer

e.    2 Kassenprüfer

Alle anwesenden FC110 Mitglieder sind stimmberechtigt.

Die Wahl erfolgt in einer offenen Abstimmung, es entscheidet die einfache Mehrheit.

Auf Antrag oder Beschluss des Wahlleiters kann in einer geheimen Wahl abgestimmt werden.

Die Wahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der/die kein Mitglied im Vorstand, aber FC110 Mitglied ist.

Alle ordentlichen FC110 Mitglieder können sich zur Wahl stellen. Kandidaturen sind bis spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim Wahlleiter einzureichen. Die Kontaktinformationen sind im Einladungsschreiben enthalten.

(6)  Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu erstellen ist.

 

§ 13     SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1)  Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(2)  Anträge zur Satzungsänderung sind spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge mit der Einladung den Mitgliedern bekannt zu machen.

 

§ 14     AUFLÖSUNG

(1)  Eine Auflösung der Vereinigung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(2)  Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Wird die geforderte Anwesenheitsrate bei zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht erreicht, ist bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung die ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern zur Beschlussfassung ausreichend.

(3)  Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist das Vereinsvermögen ausschließlich steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die Auswahl und Entscheidung der begünstigten Organisation obliegt dem Vorstand.

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